Wer darf keine Stammzellen aus Nabelschnurblut spenden?

 

Ausschlusskriterien für eine Spende von Stammzellen aus Nabelschnurblut

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Stammzellen aus Nabelschnurblut zu spenden ist grundsätzlich eine sehr sinnvolle und gut gemeinte Maßnahme, jedoch gibt es Ausnahmen, bei denen eine Spende nicht durchgeführt werden kann. Vorgeschriebene Ausschlusskriterien der Bundesärztekammer (BÄK) geben vor, wer Stammzellen aus Nabelschnurblut spenden darf bzw. wer für eine Spende nicht geeignet ist (Richtlinien zur Transplantation von Stammzellen aus Nabelschnurblut). Dabei handelt es sich zum Teil um die gleichen Kriterien wie bei der Spende von Vollblut oder Knochenmark. Anhand dieser Vorgaben können Sie vorab prüfen, ob eine Stammzellspende bei Ihnen infrage kommt. Grundsätzlich ist jede gesunde schwangere Frau, die eine unkomplizierte Schwangerschaft durchlebt, eine potenzielle Stammzellspenderin. Sie müssen zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes jedoch die Volljährigkeit erreicht haben. Die folgenden Einschränkungen entstammen den Vorgaben der BÄK und sollen sowohl den Stammzellspender als auch den Spendenempfänger schützen. Bei detaillierten Fragen rufen Sie uns gerne kostenfrei an: 0800-3223221 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: info@deutsche-stammzellenbank.de.

Bestimmte Krankheiten verhindern eine Stammzellspende aus Nabelschnurblut

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Zunächst widmen wir uns den Krankheiten, die eine Stammzellspende verhindern. So dürfen Schwangere mit einer akuten Infektionskrankheit wie Röteln oder Toxoplasmose, die eine Infektion des Neugeborenen nach sich ziehen kann, keine Stammzellen aus Nabelschnurblut spenden. Der Nachweis einer der folgenden Infektionskrankheiten schließt eine Spende von Stammzellen ebenfalls aus: HIV-1 oder HIV-2, HBV (Ausnahmen möglich), HCV, HTLV-1/2-Infektion, Syphilis, Protozoonosen sowie chronische Borreliose. Schwangere, bei denen das Risiko einer Übertragung spongiformer Enzephalopathien (TSE) besteht, sind als Stammzellspenderin ebenfalls nicht geeignet. Sowohl die Vermutung auf TSE (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit oder andere TSE) als auch der Nachweis bei Ihnen oder einem Ihrer Familienangehörigen, stellt laut Vorgaben der BÄK ein Ausschlusskriterium dar. Ebenso verhält es sich bei Hinweisen einer schwer hämatologischen, immunologischen oder infektiologischen Erkrankung des Neugeborenen. Sind in den Familien mütterlicherseits oder väterlicherseits genetische Erkrankungen bekannt, die einen Einfluss auf das lymphohämatopoetische System haben können, wird eine Nabelschnurblutspende ebenfalls nicht durchgeführt. Schwangere, die von einer schweren neurologischen Erkrankung, einer Herzkrankheit, einer Gefäßkrankheit oder einer Autoimmunerkrankung betroffen sind, werden als Stammzellspenderin ebenfalls ausgeschlossen. Dies trifft gleichermaßen auf Frauen zu, bei denen eine bösartige Neoplasie festgestellt wurde (Ausnahmen möglich).

Suchterkrankungen, Frühgeburt und anonyme Samenspende

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Neben den bereits genannten Krankheiten verhindern auch Suchterkrankungen bei Schwangeren eine Spende von Stammzellen aus Nabelschnurblut. Es ist nicht relevant, ob es sich dabei um eine Alkoholsucht, Medikamentensucht oder andere Drogensucht handelt, da eine Stammzellspende grundsätzlich nicht durchgeführt wird. Doch auch bei körperlich gesunden Frauen, die keiner Suchterkrankung unterliegen, kann es zu einer Ablehnung der Stammzellspende kommen. Dies ist dann der Fall, wenn schwere Komplikationen in der Spätschwangerschaft, Frühgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 1500 Gramm oder Fehlbildungen des Neugeborenen auftreten. Weiterhin stellt die Schwangerschaft auf der Grundlage einer anonymen Samenspende oder Eizellspende ein Ausschlusskriterium dar. So kommt es gelegentlich vor, dass selbst die Stammzellspende einer vollkommen gesunden Frau mit unkompliziertem Schwangerschaftsverlauf abgelehnt wird.

Rufen Sie uns kostenfrei an und informieren Sie sich bei der Deutschen Stammzellenbank.: 0800-3223221 oder info@deutsche-stammzellenbank.de

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