Wann Arbeitgeber über Schwangerschaft informieren?
Dem Arbeitgeber von der Schwangerschaft berichten
Für viele werdende Mütter stellt das Verkünden der Schwangerschaft beim Arbeitgeber eine eher unangenehme Angelegenheit dar. Dabei sollten Sie Ihrem Arbeitgeber im besten Fall möglichst früh von Ihrer Schwangerschaft berichten, da er nur so die vorgeschriebenen Bestimmungen einhalten kann. Gerne warten Schwangere jedoch die Drei-Monats-Hürde ab, in der vermehrt Abgänge bzw. Fehlgeburten auftreten können. Ob Sie die ersten drei Monate abwarten möchten oder nicht, bleibt ganz Ihnen überlassen, allerdings sollten Sie spätestens danach mit Ihrem Arbeitgeber sprechen – insbesondere da Ihre Schwangerschaft fortlaufend für andere sichtbar wird und das Nichtverkünden dann möglicherweise unangenehm ausfallen kann. Sobald Ihr Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informiert ist, muss er sich an Schutzvorschriften wie die Mutterschutzfristen halten. Verlangt Ihr Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung Ihrer Schwangerschaft, müssen Sie dieser nachkommen. Die dafür entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Sie brauchen sich zudem keine Gedanken darüber machen, ob Ihre Schwangerschaft im Kollegium Gesprächsthema ist. Ihr Arbeitgeber ist nicht dazu berechtigt, Ihre Schwangerschaft an Dritte zu verkünden. Eine Ausnahme ist die Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde (Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter), die sich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kümmert und für Sie somit nur von Vorteil ist.
Beschäftigungsverbot, Kündigungsfrist und Mutterschutz
Laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für Sie sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt Ihres Kindes das allgemeine Beschäftigungsverbot. Bei dem Beschäftigungsverbot vor der Geburt handelt es sich um ein generelles Verbot, sodass Sie auf Ihren Wunsch hin weiterarbeiten können. Nach der Geburt gilt hingegen das absolute Beschäftigungsverbot, in dem Ihr Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen darf. Innerhalb des Beschäftigungsverbotes steht Ihnen eine vollständige Lohnfortzahlung bzw. Entgeltfortzahlung zu. Weiterhin können generelle und individuelle Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen veranlasst werden. Dies ist beispielsweise bei schwerer körperlicher Arbeit, langem Stehen am Arbeitsplatz, Berufen mit möglicher Berufskrankheit oder dem schlechten gesundheitlichen Zustand der Schwangeren der Fall. Das Mutterschutzgesetz schreibt zudem vor, dass es Ihrem Arbeitgeber nicht gestattet ist, Sie in der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt zu kündigen. Weiterhin muss sich Ihr Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen an der Zahlung von Mutterschaftsgeld beteiligen, das Sie hauptsächlich von der Krankenkasse gezahlt bekommen.
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