AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen – STAND: 07.2023
(1) Die DEUTSCHE STAMMZELLENBANK GmbH (im folgenden DSB) befasst sich mit der Einlagerung von Nabelschnurblut.
(2) Die Verfügungsbefugnis über die Nabelschnurblut-Präparation steht ausschließlich dem Kind als Eigentümer zu, eine Verwendung durch die DSB oder Dritte ist ausgeschlossen. Bis zur Volljährigkeit wird das Kind durch seine Sorgeberechtigten (im Folgenden gesetzliche Vertreter) vertreten.
(3) Nabelschnurblut ist das unmittelbar nach der Durchtrennung der Nabelschnur aus der Plazenta und dem anhängenden Nabelschnurrest gewonnene kindliche Blut. Die zukünftigen Verwendungsmöglichkeiten des Nabelschnurbluts lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in vollem Umfang absehen.
(4) Die Präparation und Einlagerung des Nabelschnurbluts erfolgt im GMP Labor der in Deutschland ansässigen, zugelassenen und zertifizierten Vertragspartner der DSB.
Das Nabelschnurblut unterfällt dem deutschen Arzneimittelgesetz, die Vertragspartner der DSB (im Folgenden DSB-Vertragspartner) besitzen die Herstellungserlaubnis gemäß §13 AMG. Die Entnahme des Nabelschnurbluts setzt ebenso die Existenz einer Herstellungserlaubnis für die Entbindungseinrichtung voraus. Die mit den DSB-Vertragspartnern kooperierenden Entbindungseinrichtungen sind unter www.DEUTSCHE-STAMMZELLENBANK.de abrufbar.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Vertrag kommt zwischen der DSB und den gesetzlichen Vertretern des Kindes bzw. bei Mehrlingsgeburten der Kinder (i.d.R. die Eltern, § 1629 Abs. 1 BGB) zustande.
(2) Die Verfügungsbefugnis über das Nabelschnurblut steht jedoch ausschließlich dem Kind bzw. bei Mehrlingsgeburten den Kindern (nachfolgend umfasst „Kind“ sowohl die Einzahl als auch die Mehrzahl) als Eigentümer zu, eine Verwendung durch Vita 34 oder Dritte ist ausgeschlossen.
(3) Bis zur Volljährigkeit wird das Kind durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten. Das Kind kann mit Volljährigkeit oder zuvor mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter anstelle des Vertragspartners in die Rechten und Pflichten dieses Vertrages eintreten. Der Vertragspartner stimmt dem Wechsel der Vertragspartei schon jetzt zu.
(4) Gegenstand des Vertrags sind die Entnahme und die Präparation von Nabelschnurblut, die Kryokonservierung und Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation, die fachgerechte Prüfung und Aufarbeitung sowie die Abgabe an den verordnenden Arzt/sonstigen Verwender sowie die in der gewählten Vertragsvariante (Stand 07.2023) enthaltenen Leistungen. Die therapeutische Anwendung des Nabelschnurblut-Präparates ist nicht Gegenstand des Vertrags. Die genannten Leistungen können über in Deutschland zugelassene und ansässige, zertifizierte Vertragspartner der DSB erbracht werden.
(5) Die Entnahme von Nabelschnurblut erfolgt in einer Entbindungseinrichtung, die Kooperationspartner des DSB Vertragspartners ist. Anderenfalls werden DSB und DSB-Vertragspartner von sämtlichen Pflichten aus diesem Vertrag frei. Der DSB-Vertragspartner vernichtet das unzulässig entnommene Nabelschnurblut. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes stimmen bereits jetzt der Vernichtung zu.
§ 2 Pflichten von DSB und DSB-Vertragspartner
(1) Die DSB übernimmt gegenüber dem Kind und seinen gesetzlichen Vertretern die Koordination der in der gewählten Vertragsvariante spezifizierten Leistungen im Hinblick auf die Nabelschnurbluteinlagerung in Verbindung mit langfristiger Finanzvorsorge. Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf den medizinischen Aufgabenteil.
(2) Der DSB Vertragspartner in diesem Bereich übernimmt gegenüber dem Kind die folgenden mit der Entnahme des Nabelschnurbluts und der Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation anfallenden Aufgaben:
1. die Gesamtverantwortung für die Nabelschnurblut-Entnahme.
2. die Übergabe eines Entnahmesets.
3. die Beauftragung der ausgewählten mit Vertragspartnern der DSB kooperierenden Entbindungseinrichtung bzw. des Belegarztes oder der freiberuflich tätigen Hebamme (im Folgenden: die das Nabelschnurblut entnehmende Person) in Deutschland mit der Entnahme des Nabelschnurbluts. Die Beauftragung wird auch die Anweisung enthalten, nach eigenem Ermessen von der Entnahme des Nabelschnurbluts abzusehen, wenn dies aus medizinischer Sicht zum Schutze der Gesundheit von Mutter und Kind erforderlich ist.
4. Den Transport des Nabelschnurbluts von der Entbindungsklinik in die Betriebsstätte des DSB Vertragspartners.
5. Die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurbluts auf die Präparierfähigkeit.
6. a) Die Präparation, die Kryokonservierung und die Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation.
b) Die Qualitätskontrolle der Nabelschnurblut-Präparation gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland.
7. Die fachgerechte Abgabe für den Arzt/sonstigen Verwender nach nochmaliger Überprüfung der Nabelschnurblut-Präparation; deutschlandweit kostenfreier Transport zum Anwendungszentrum.
(3) Ergibt die Untersuchung gemäß § 2 Abs.1 Nr. 5, dass die Präparation des Nabelschnurbluts nicht möglich oder nicht vertretbar ist, wird der DSB-Vertragspartner die gesetzlichen Vertreter hierüber schriftlich informieren und das Nabelschnurblut vernichten.
(4) Ergibt die Untersuchung gemäß § 2 Abs.1 Nr.6 b, dass die Nabelschnurblut-Präparation zwar Qualitätsmängel aufweist, eine Weiterlagerung aber dennoch möglich ist, wird der DSB-Vertragspartner die gesetzlichen Vertreter schriftlich befragen, ob eine Weiterlagerung trotz der Qualitätsmängel gewünscht wird. Ist dies nicht der Fall, wird der DSB-Vertragspartner die Nabelschnurblut-Präparation vernichten. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen keine schriftliche Mitteilung an die DSB/den DSB-Vertragspartner, so gilt dies als Zustimmung zur Weiterlagerung und es wird die Vergütung gemäß § 5 in Rechnung gestellt.
(5) Die DSB/der DSB-Vertragspartner können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten zuverlässiger Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist hierfür nicht erforderlich.
(6) Den gesetzlichen Vertretern ist bekannt, dass sich der Anwendungsbereich von Nabelschnurblutzellen noch in der Erforschung und Entwicklung befindet. Aktuell werden die eingelagerten Nabelschnurblutstammzellen für die hämatopoetische Rekonstitution des Knochenmarks nach Hochdosis-Chemotherapie verwendet, sofern die hierfür erforderlichen Spezifikationen des Nabelschnurblutpräparates nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse eingehalten werden. Ergibt die Qualitätsprüfdung, dass die Lagerung möglich ist, die Spezifikationen zur hämatopoetischen Anwendung jedoch nicht erfüllt sind, wird das Nabelschnurblut dennoch eingelagert, um es künftig möglicherweise bei sich mit der Weiterentwicklung des Stands der wissenschaftlichen und medizin-technischen Erkenntnisse ändernden Spezifikationen zu therapeutischen Zwecken nutzen zu können. Die gesetzlichen Vertreter stimmen der Einlagerung auch deshalb für den Fall zu, dass die derzeit gültigen Spezifikationen nicht eingehalten werden.
§ 3 Pflichten der Mutter, der gesetzlichen Vertreter/Einwilligung
(1) Die Mutter bzw. die gesetzlichen Vertreter werden:
1.2 Formular zur Aufklärung und Einverständniserklärung für die Nabelschnurblutentnahme zur Eigenvorsorge vor Versand des Entnahme-Sets.
1.3 Kopie des Mutterpasses vor Versand des Entnahme-Sets.
1.4 Nachanamnesefragebogen bis 14 Tage nach der Geburt.
2. nur eine mit dem DSB-Vertragspartner kooperierende Entbindungseinrichtung wählen, den Arzt/die Hebamme noch einmal auf den Wunsch der Nabelschnurblutentnahme aufmerksam machen sowie das vom DSB- Vertragspartner zur Verfügung gestellte Entnahmeset und die Freistellungserklärung im Original unmittelbar vor der Geburt an die Person übergeben, die die Nabelschnurblutentnahme durchführt. Sofern die gesetzlichen Vertreter nach Abschluss des Einlagerungsvertrages mit der DSB beabsichtigt, die die Entbindungseinrichtung wechseln oder aus zwingenden Umständen dazu genötigt wird, werden sie die DSB hierüber schriftlich informieren.
3. der DSB/dem DSB-Vertragspartner den Namen des Kindes/der Kinder nach der Geburt unverzüglich schriftlich mitteilen.
4. die DSB über eine innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt bei Mutter oder Kind auftretende Infektionskrankheit, die durch Blut übertragen werden kann (z. B. Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV), unverzüglich informieren.
(2) Die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass nach der Abnabelung des Kindes/der Kinder das Nabelschnurblut entnommen wird.
(3) Die Mutter willigt ein, dass ihr für die notwendigen infektionsserologischen Untersuchungen (inkl. HIV) zum Zeitpunkt der Geburt (±48h) Blut entnommen wird.
(4) Die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass während der Schwangerschaft/Geburt erhobene Befunde/Daten von Arzt/Hebamme/Klinik an die DSB oder deren beauftrage DSB-Vertragspartner übermittelt werden. Dies gilt ebenso für die nach einer Transplantation des Nabelschnurbluts erhobenen Befunde. Die gesetzlichen Vertreter entbinden das Klinikpersonal insoweit von seiner Schweigepflicht. Die gesetzlichen Vertreter erklären sich einverstanden, dass Befunde, die von den beauftragten DSB-Vertragspartnern erhoben werden, von den DSB-Vertragspartnern an den betreuenden Gynäkologen und/oder den Arzt in der Klinik übermittelt werden und die DSB-Vertragspartner die gesetzlichen Meldepflichten für bestimmte medizinische Parameter erfüllen.
§ 4 Einlagerungszertifikat/Herausgabe der Nabelschnurblut-Präparation
(1) Die DSB wird den gesetzlichen Vertretern nach Kryokonservierung und Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation ein Einlagerungszertifikat ausstellen und zusenden.
(2) Das Kind bzw. deren gesetzliche Vertreter sind jederzeit berechtigt, im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Nabelschnurblut-Präparation zu verfügen oder sie von der DSB/dem DSB-Vertragspartner heraus zu verlangen. Dieses Begehren muss schriftlich erfolgen und gilt als Kündigung im Sinne des § 6 des Vertrags.
§ 5 Vergütung
(1) DSB erhält für die Einlagerung des Nabelschnurbluts eines Kindes eine Vertragsgebühr gemäß der gewählten SZP-Vertragsvariante nach gültiger Preisliste (aufrufbar unter http://www.DEUTSCHE-STAMMZELLENBANK.de). Diese Preise beinhalten die Lagerung für die ersten 18 Jahre Grundvertragslaufzeit ab Einlagerung des Nabelschnurbluts..
(2) Nach Ablauf der Grundvertragslaufzeit wird der von DSB beauftragte Vertragspartner den gesetzlichen Vertretern ein Angebot zum Abschluss eines neuen Lagervertrages zu den dann marktüblichen Konditionen anbieten.
(3) Kommt der Lagervertrag nach Abs. 2 nicht zustande und wird das Präparat nicht innerhalb von 3 Monaten in eine andere Stammzellbank umgelagert, ist der von DSB beauftragte Vertragspartner berechtigt, das Präparat zu vernichten. Die gesetzlichen Vertreter stimmen der Vernichtung bereits jetzt zu.
(4) Bei Mehrlingsgeburten wird für Kind 1 die vollständige Vertragsgebühr gemäß Abs.1 und für Kind 2 eine Ermäßigung der jeweiligen Vertragsgebühr um 600 EUR (inkl. MwSt.) berechnet.
(5). Die SZP-Vertragsgebühr, für die die gesetzlichen Vertreter gesamtschuldnerisch haften, ist unmittelbar nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation gem. §2 Abs.1. Wurde für die Zuzahlung zur Einlagerungsgebühr eine Ratenzahlung vereinbart, so ist die Gesamtforderung zur Zahlung fällig, sobald zwei aufeinanderfolgende Raten nicht termingerecht bezahlt wurden.
(6) Wird die Vertragsgebühr nach Fälligkeit nicht innerhalb von drei Monaten trotz Aufforderung zur Zahlung entrichtet, ist die DSB berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Nabelschnurblut-Präparation nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von acht Wochen vernichten zu lassen.
(7) Seitens der DSB gewährte Preisnachlässe und sonstige Vergünstigungen (z.B. Gutscheine, Rabatte/Boni, Sonderkonditionen bei Mehrlingsgeburten) sind nicht untereinander kombinierbar.
(8) Falls eine Ratenzahlung für die Zuzahlung der Einlagerungsgebühr gewünscht ist, unterbreitet Ihnen die Geschäftsführung der DSB ein individuelles Angebot.
(9) Vergütung bei Abschluss der DSB-Stammzellenpolice in den verschiedenen Varianten nach Zuzahlung der Einlagerungsgebühr: Für die erfolgreiche Tippgeber-Vermittlung der eigenen Stammzellenpolice erhält der Kunde die Einlagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut bei der DSB zu einem reduzierten Paketpreis gemäß der gewählten Vertragsvariante nach gültiger Preisliste.
Voraussetzung für diesen reduzierten Preis ist der Abschluss des Versicherungsvertrags zur DSB Stammzellenpolice, die erste Prämienzahlung und die Führung beider Elternteile als offizieller Tippgeber der DSB. Weiterhin erhält ein Tippgeber für die erfolgreiche Vermittlung neuer Einlagerungen von weiteren Kunden eine Provision in Höhe von 100,00 EUR inkl. MwSt.
Die Provision wird dem Elternteil zugerechnet, welches nicht Versicherungsnehmer der Stammzellenpolice ist und nicht als versicherte Person oder begünstigter im Todesfall geführt wird.
Storno des Versicherungsvertrages: Wird die DSB-Stammzellenpolice vor Ablauf einer achtjährigen Laufzeit durch den Kunden gekündigt, erlischt der erworbene Anspruch auf Preisreduktion anteilig, nach Anzahl der bisher gezahlten Monatsbeiträge der Police (Reduktionsbetrag geteilt durch 96 Monate Stornohaftungszeit mal der bereits gezahlten Monatsbeiträge für die Police).
Der anteilige Differenzbetrag zwischen der der DSB zustehenden Gesamtvergütung in Höhe von 2.390 Euro, der Einmalzahlung und dem durch die mtl. Zahlungen gedeckten Betrages wird durch die DSB ermittelt, dem Kunden mitgeteilt und anschließend vom Kunden an die DSB ausgeglichen. Die Frist nach erfolgter Stornierung beträgt 14 Tage
Beispiel I:
DSB-Stammzellenpolice in der Variante DSB-Komfort mit einer Zuzahlung von 699,00 Euro (inkl. MwSt.) nach aktueller Preisliste vom 07.2023:
Der maximale Rückzahlungsbetrag bei Kündigung der Stammzellenpolice liegt bei 2.390,00 EUR – 699 EUR = 1691,00 EUR (Haftung 96 Monate) für den Fall, dass die Police unmittelbar nach Abschluss ohne Prämienzahlung gekündigt wurde.) Jeder weitere Monat der Leistungszahlung wird dabei mit 17,61 EUR berücksichtigt. Zur Verdeutlichung: Hat der Kunde 12 Monate in die Stammzellenpolice eingezahlt und dann gekündigt, so beträgt der durch den Kunden noch an die DSB zu entrichtende Betrag: 1.479,68 EUR (gesamter Reduktionsbetrag 1691.00 EUR – 12 gezahlte Monate x 17,61 EUR = 211,32 EUR)
Beispiel II:
Stammzellenpolice in der Variante DSB-Exklusiv mit einer Zuzahlung von 0,00 EUR (inkl. MwSt.) nach aktueller Preisliste vom 07.2023: Der maximale Rückzahlungsbetrag bei Kündigung der Stammzellenpolice liegt bei 2.390,00 EUR – 0,00 EUR = 2.390,00 EUR (Haftung 96 Monate) für den Fall, dass die Police unmittelbar nach Abschluss ohne Prämienzahlung gekündigt wurde. Jeder Monat der Leistungszahlung wird dabei mit 24,90 EUR berücksichtigt.
Zur Verdeutlichung: Hat der Kunde 12 Monate in die Stammzellenpolice eingezahlt und dann gekündigt, so beträgt der durch den Kunden noch an die DSB zu entrichtende Betrag: 2.091,2 EUR (gesamter Reduktionsbetrag 2.390 EUR – 12 gezahlte Monate x 24,90 EUR = 298,8 EUR).
Diese Regelung gilt für jede Beitragsvariante in der Stammzellenpolice.
§ 6 Laufzeit/Kündigung/Beendigung
(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 18 Jahren. Bezüglich des Abschlusses eines Lagervertrages nach Ablauf der Grundvertragslaufzeit von 18 Jahren wird auf §5 Abs. 2 verwiesen.
(2) Der Vertrag kann durch die gesetzlichen Vertreter jederzeit ohne Angabe von Gründen in Schriftform zum nachfolgenden Geburtstag des Kindes gekündigt werden.
(3) Eine ordentliche Kündigung durch die DSB ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes für die DSB (z.B. Nichtzahlung der Vergütung nach §5) bleibt hiervon unberührt.
(4) Bei Kündigung des Vertrags durch die gesetzlichen Vertreter erlischt weder der Anspruch der DSB auf Zahlung der vollständigen Vertragsgebühr, noch besteht ein Anspruch auf Rückzahlung oder Erstattung der Gebühr.
(5) Der Vertrag wird automatisch beendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn:
2. die die Nabelschnurblut-Entnahme durchführende Person den Auftrag zur Entnahme des Nabelschnurbluts ablehnt oder nach eigenem Ermessen von der Entnahme absieht (§2 Abs.1 Nr. 3) oder es aus sonstigen Gründen nicht zur Entnahme des Nabelschnurbluts kommt. Die DSB erhält keine Vertragsgebühr, wenn das Entnahmeset innerhalb von vier Wochen nach dem angegebenen Entbindungstermin ungeöffnet an die DSB oder deren Vertragspartner zurückgesendet wird. Anderenfalls beträgt die Pauschalvergütung 195,00 EUR.
3. die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurbluts gemäß § 2 Abs.2 Nr.5 ergibt, dass die Präparation bzw. Einlagerung nicht möglich oder nicht vertretbar ist (§ 2 Abs. 2). Die DSB berechnet eine Vergütung in Höhe von 195,00 EUR für die Verwendung des Entnahme-Sets.
4. die Qualitätskontrolle der Nabelschnurblut-Präparation gemäß § 2 Abs.2 Nr.5 Qualitätsmängel ergibt und die gesetzlichen Vertreter die Weiterlagerung innerhalb von 4 Wochen gemäß § 2 Abs.3 ablehnen. Die DSB erhält in diesem Fall keine Vertragsgebühr, sondern eine Pauschalvergütung in Höhe von 390,00 EUR für das Entnahme-Set und Laboranalysen.
5. Endet der Vertrag gemäß Abs. 2, 3, 4 und 5 wird die DSB anweisen, das Nabelschnurblut zu vernichten. Die gesetzlichen Vertreter stimmen bereits jetzt der Vernichtung zu, sofern das Kind oder seine gesetzlichen Vertreter nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vertragsende über das Nabelschnurblut verfügt.
6. Die Pauschalvergütung gemäß Abs. 2,3 und 4 beinhaltet die Mehrwertsteuer und wird mit Rechnungsstellung fällig.
7. Im Übrigen endet dieser Vertrag, wenn das eingelagerte Nabelschnurblut-Präparat auf Anforderung des behandelnden Arztes an diesen abgegeben wird.
§ 7 Forderungsabtretung
Die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass die DSB alle ihnen gegenüber bestehenden Geldforderungen ganz oder teilweise abtreten kann und die dafür erforderlichen Daten bekannt gibt sowie die erforderlichen Unterlagen aushändigt. Diese Informationen und Unterlagen werden streng vertraulich behandelt und nicht missbräuchlich verwendet.
§ 8 Haftung von DSB/Anspruchsverzicht gegenüber der Klinik
(1) Die DSB haftet für den in §1 Satz 1 genannten Vertragsgegenstand nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für aktuelle oder sich möglicherweise in der Zukunft ergebende Verwendungsmöglichkeiten der Nabelschnurblut-Präparation, welche gemäß §1 Satz 2 nicht Gegenstand dieses Vertrags sind, übernimmt die DSB keine Haftung.
(3) Die gesetzlichen Vertreter verzichten in eigenem Namen und im Namen des Kindes auf Ansprüche gegenüber der Entbindungseinrichtung bzw. der Person, welche die Nabelschnurblutentnahme und die Entnahme mütterlichen Bluts durchführt, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz beruhen. Zu diesem Zweck übergeben sie dieser die Freistellungserklärung im Original unterzeichnet. Von dieser Erklärung nicht berührt werden Ansprüche des Kindes gegen die DSB wegen schuldhaften Verhaltens der Person, die die Nabelschnurblut-Entnahme durchführt.
(4) Bei einer versehentlichen und/oder unbeabsichtigten Vernichtung oder sonstigen Unbrauchbarmachung des Nabelschnurblutes oder des Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut ist die Haftung der DSB und DSB-Vertragspartner auf Ersatz der Mehrkosten für eine mögliche Eigenspende (z.B. Zellseparation, Knochenmark) oder für eine Fremdspende von Stammzellen (z.B. Zellseparation, Knochenmark) begrenzt. Weitergehende Haftungsansprüche bestehen nicht, insbesondere haften die DSB und DSB-Vertragspartner nicht für möglicherweise entgangene Therapiechancen.
§ 9 Datenschutz
(1) Die DSB wird ermächtigt, die zur Durchführung des Vertrags notwendigen persönlichen Daten des Kindes und der gesetzlichen Vertreter zu speichern und an seine Vertragspartner weiterzugeben, soweit zur Vertragserfüllung notwendig. Die DSB behandelt diese Daten vertraulich und verpflichtet seine Vertragspartner ebenfalls zur Verschwiegenheit.
(2) Die DSB ist berechtigt, die zum Einsatz des Nabelschnurbluts zu Therapiezwecken notwendigen Daten an den Arzt/sonstigen Verwender auf Anforderung weiterzugeben.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Die Parteien werden einander unverzüglich über eine Adress- oder Namensänderung schriftlich unterrichten. Die gesetzlichen Vertreter werden darüber hinaus eine Änderung in den Vertretungsverhältnissen der DSB unverzüglich anzeigen. Hierzu gehört auch die Übermittlung neuer Adressdaten des Kindes bei Volljährigkeit.
2. Die Übertragung dieses Vertrags oder von Verpflichtungen oder Rechten aus diesem Vertrag auf einen Dritten durch die DSB bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, es sei denn, dass es sich um ein mit der DSB verbundenes Unternehmen im Sinne von §15 Aktiengesetz handelt.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst.
4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder nicht durchgeführt werden können, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
5. Es gilt deutsches Recht.
6. Gerichtsstand ist Hamburg.
Widerrufsbelehrung
(1) Widerrufsrecht.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Vertragsschluss/Erhalt der Auftragsbestätigung und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 §2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 EG BGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DSB – DEUTSCHE STAMMZELLENBANK GmbH, Neuer Wall 50, 041; 20354 Hamburg, 0800 372 372 1 oder Email: Info@DEUTSCHE-STAMMZELLENBANK.de
(2) Widerrufsfolgen.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns das Entnahmeset nicht oder nur in geöffnetem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns 195,00EUR Wertersatz leisten. Das Entnahmeset ist auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
(3) Besondere Hinweise
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung.
TIPPGEBERVEREINBARUNG (Bei Abschluss der Stammzellenpolice)
□ Hiermit bestätige ich als Tippgeber der DSB GmbH tätig zu werden.
Auszug aus § 5 (7) AGB:
Vergütung bei Abschluss der DSB-Stammzellenpolice in den Varianten DSB-Komfort oder DSB-Exklusiv: Für die erfolgreiche Vermittlung der eigenen Stammzellenpolice erhält der Kunde die Einlagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut bei der DSB zu einem reduzierten Paket-Preis gemäß der gewählten Vertragsvariante nach gültiger Preisliste.
Voraussetzung für diesen reduzierten Preis ist der Abschluss des Versicherungsvertrags zur DSB Stammzellenpolice, die erste Prämienzahlung und die Führung beider Elternteile als offizieller Tippgeber der DSB. Weiterhin erhält ein Tippgeber für die erfolgreiche Vermittlung neuer Einlagerungen von weiteren Kunden eine Provision in Höhe von 100,00 EUR inkl. MwSt.
Die Provision wird dem Elternteil zugerechnet, welches nicht Versicherungsnehmer der Stammzellenpolice ist, dieses Elternteil ist mit einer Verrechnung der verdienten Provision einverstanden.
Storno: Wird die Stammzellenpolice vor Ablauf einer achtjährigen Laufzeit durch den Kunden gekündigt, erlischt der erworbene Anspruch auf Preisreduktion. Der anteilige Differenzbetrag zwischen der der DSB zustehenden Vergütung und des bisher eingezahlten Beitrags zur Stammzellenpolice ist durch die DSB zu ermitteln und vom Kunden an die DSB zu begleichen.
Beispiel I:
DSB-Stammzellenpolice in der Variante DSB-Komfort mit einer Zuzahlung von 699,00 Euro (inkl. MwSt.) nach aktueller Preisliste vom 07.2023:
Der maximale Rückzahlungsbetrag bei Kündigung der Stammzellenpolice liegt bei 2.390,00 EUR – 699 EUR = 1691,00 EUR (Haftung 96 Monate) für den Fall, dass die Police unmittelbar nach Abschluss ohne Prämienzahlung gekündigt wurde.) Jeder weitere Monat der Leistungszahlung wird dabei mit 17,61 EUR berücksichtigt. Zur Verdeutlichung: Hat der Kunde 12 Monate in die Stammzellenpolice eingezahlt und dann gekündigt, so beträgt der durch den Kunden noch an die DSB zu entrichtende Betrag: 1.479,68 EUR (gesamter Reduktionsbetrag 1691.00 EUR – 12 gezahlte Monate x 17,61 EUR = 211,32 EUR)
Beispiel II:
Stammzellenpolice in der Variante DSB-Exklusiv mit einer Zuzahlung von 0,00 EUR (inkl. MwSt.) nach aktueller Preisliste vom 07.2023: Der maximale Rückzahlungsbetrag bei Kündigung der Stammzellenpolice liegt bei 2.390,00 EUR – 0,00 EUR = 2.390,00 EUR (Haftung 96 Monate) für den Fall, dass die Police unmittelbar nach Abschluss ohne Prämienzahlung gekündigt wurde. Jeder Monat der Leistungszahlung wird dabei mit 24,90 EUR berücksichtigt.
Zur Verdeutlichung: Hat der Kunde 12 Monate in die Stammzellenpolice eingezahlt und dann gekündigt, so beträgt der durch den Kunden noch an die DSB zu entrichtende Betrag: 2.091,2 EUR (gesamter Reduktionsbetrag 2.390 EUR – 12 gezahlte Monate x 24,90 EUR = 298,8 EUR).
Diese Regelung gilt für jede Beitragsvariante in der Stammzellenpolice.
____________________________ Ort, Datum |
____________________________ Unterschrift |