Wer zahlt die Lohnfortzahlung in der Schwangerschaft?
Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbot während und nach der Schwangerschaft
Sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt Ihres Kindes gilt laut § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) das allgemeine Beschäftigungsverbot. Das Beschäftigungsverbot vor der Geburt ist ein generelles Verbot, sodass Sie auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin weiterarbeiten können. Nach der Geburt Ihres Kindes gilt hingegen ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Sie auch auf Ihren Wunsch hin nicht von Ihrem Arbeitgeber beschäftigt werden. Sie haben in der Zeit der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, haben Sie zusätzlich Anspruch auf einen Mutterschaftsgeld-Zuschuss durch Ihren Arbeitgeber. Es können außerdem generelle und individuelle Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen ausgesprochen werden. Diese gelten ab dem Tag, an dem Sie Ihre Schwangerschaft bei Ihrem Arbeitgeber bekanntgeben. Generelle Beschäftigungsverbote gelten beispielsweise bei schwerer körperlicher Arbeit, schädlichen Einwirkungen durch gesundheitsschädigende Stoffe oder Strahlen, langes Stehen am Arbeitsplatz, Berufe mit einer möglichen Berufskrankheit sowie erhöhter Unfallgefahr oder Akkordarbeit.
Individuelle Beschäftigungsverbote werden hingegen angesichts des persönlichen Gesundheitszustands der Schwangeren ausgesprochen. Dafür ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis notwendig, das die Ausübung der Arbeit durch die werdende Mutter untersagt. Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird dann vom Arzt bescheinigt, wenn Leben oder Gesundheit der Mutter und ihrem ungeborenen Kind durch die Ausübung der Tätigkeit gefährdet sind. Normale Schwangerschaftsbeschwerden wie die Schwangerschaftsübelkeit zählen nicht zu den Gründen eines individuellen Beschäftigungsverbotes.
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Lohnfortzahlung während des Beschäftigungsverbotes
Das Mutterschutzgesetz regelt auch die finanzielle Absicherung der Arbeitnehmerin. Berufstätige Frauen haben laut § 1 MuSchG Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft bzw. während eines Beschäftigungsverbotes. Dazu gehören alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit Berufstätige sowie ihnen Gleichgestellte. Während eines Beschäftigungsverbotes darf die Arbeitnehmerin keine finanziellen Einbußen erfahren.
Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet eine Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn) zu zahlen, die dem Durchschnittslohn der Arbeitnehmerin entspricht. Dabei handelt es sich um den Durchschnittswert der letzten 13 Wochen. Der Arbeitgeber hat auch die im Lohn enthaltenen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge zu zahlen. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverbot der alleinige und nicht zu umgehende Grund für das Nichtausüben der Tätigkeit ist.
Kommt es zu einer vertragswidrigen Arbeitsverweigerung, Krankheit oder der Ablehnung einer zumutbaren Ersatzbeschäftigung durch die Arbeitnehmerin, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Mutterschutzlohn zu entrichten. Zur Zeit der Mutterschutzfristen haben Sie, wie bereits erläutert, zusätzlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Während der Mutterschutzfristen steht Ihnen in der Regel auch von Ihrem Arbeitgeber ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu, der häufig übersehen wird. Laut der Gesetzesänderung vom 30. März 2017 haben ab dem 01. Januar 2018 auch Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Mutterschutz.
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